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Niederlassungserlaubnis

Die Voraussetzungen für die Niederlassungserlaubnis stehen im Gesetz und können hier nachgelesen werden.

Die Voraussetzungen sind folgende:

  • 5 Jahre Aufenthaltserlaubnis
  • Sicherung des Lebensunterhalts
    • Die notwendige Höhe des Einkommens wird nach den Sätzen des SGB II berechnet
    • Es ist ein unbefristeter Arbeitsvertrag erforderlich
  • Sprachzertifikat B1
  • 5 Jahre Einzahlung in die Rentenversicherung
  • Man darf keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen
    • Das heißt, es sollten keine Straftaten vorhanden sein, die noch im Bundeszentralregister eingetragen sind, bzw. nur sehr wenige
  • Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung
    • Wird in der Regel durch einen Integrationskurs nachgewiesen oder durch einen
    • deutschen Schulabschluss oder
    • Einbürgerungstest
  • Beschäftigung bzw. Erwerbstätigkeit muss erlaubt sein
    • Ist in den allermeisten Fällen sowieso erlaubt, in der Praxis daher nicht problematisch
  • Ausreichender Wohnraum für sich und die Familienangehörigen
    • 12 qm pro Person, Kinder unter 6 Jahren 10 qm
  • Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen müssen ebenfalls erfüllt sein: Die Identität muss geklärt sein, gültiger Reisepass, keine Ausweisungsinteressen (= keine Straftaten)

Bei bestimmten Voraussetzungen gibt es Ausnahmen, und bestimmte Personengruppen, wie Deutschverheiratete oder anerkannte Flüchtlinge, haben Vorteile, auf die ich an dieser Stelle nicht weiter eingehen möchte.

Wer eine Niederlassungserlaubnis hat, wird mit der Ausländerbehörde im Normalfall nichts mehr zu tun haben (außer bei der Einbürgerung). Die Voraussetzungen der vorherigen Aufenthaltserlaubnis spielen jetzt keine Rolle mehr. Es ist also egal, ob man sich scheiden lässt, die Kinder 18 Jahre alt werden oder ob Sie arbeitslos werden. Der Bezug von Sozialleistungen ist unschädlich.

Bei manchen Aufenthaltserlaubnissen ist es für eine Einbürgerung notwendig, vorher eine Niederlassungserlaubnis zu haben, z.B. bei § 25 Abs. 5 AufenthG.

Es empfiehlt sich also eigentlich immer, sich um eine Niederlassungserlaubnis zu bemühen, vor allem im Bereich des Familiennachzug, wenn man seinen Aufenthalt von einem Kind ableitet. Denn mit Vollendung des 18. Lebensjahres endet die Aufenthaltserlaubnis für den Elternteil (sofern dieser nicht verheiratet ist), es gibt keine Verlängerungsmöglichkeit.1

Meine Empfehlung lautet daher:

B1 machen, 5 Jahre arbeiten (mit Einzahlung in die Rentenversicherung, also nicht Minijob), keine Straftaten begehen, und nach 5 Jahren einen unbefristeten Arbeitsvertrag haben!

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 Bestätigt von BVerwG, Urt. v. 11.10.2022, 1 C 49.21