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Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz
Kategorie: Arbeitsmigration / Migrationsrecht
Was ändert sich ab 01.03.2020 ?
Bei der Erwerbsmigration bringt das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz, das am 01.03.2020 in Kraft tritt, einige deutliche Verbesserungen. Im Wesentlichen geht es um folgendes:
Begünstigt werden Personen, die über einen Hochschulabschluss oder eine qualifizierte, mindestens dreijährige Berufsausbildung verfügen. Die neuen Regelungen sind sowohl auf Personen im Ausland anwendbar, die ein Visum beantragen möchten, als auch auf Ausländer, die sich bereits in Deutschland aufhalten.
Voraussetzung für ein Visum bzw. eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit sind:
- Ein konkretes Arbeitsplatzangebot,
- eine Qualifikation, die in Deutschland als gleichwertig anerkannt ist und
- die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit im Hinblick auf die Arbeitsbedingungen.
Das neue Gesetz bringt folgende Vorteile:
- Es wird keine Vorrangprüfung mehr durchgeführt. Das heißt: Wenn die Gleichwertigkeit der Ausbildung von einer deutschen Stelle anerkannt worden ist, wird nicht mehr geprüft, ob es einen Deutschen oder einen Unionsbürger gibt, der vorrangig für diesen Arbeitsplatz geeignet wäre.
- Es gibt ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren, das auf Wunsch und gegen Zahlung einer Gebühr von 411,- € durchgeführt werden kann.
- Eine Beschäftigung ist auch in verwandten Berufen möglich, für die die Betreffenden durch ihre vorhandene Qualifikation befähigt werden.
- Für nicht-akademische Fachkräfte ist die Beschäftigung nicht mehr auf Engpassberufe beschränkt, die bislang in der sog. Positivliste aufgeführt waren. Es können somit grundsätzlich alle Fachkräfte ein Visum bzw. eine Aufenthaltserlaubnis bekommen, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
- Akademiker dürfen außerdem auch in Berufen arbeiten, die eine qualifizierte, nicht-akademische Ausbildung voraussetzen, sofern diese im Kontext zu ihrer eigenen Qualifikation stehen.