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Syrische Wehrdienstverweigerer und Flüchtlingsanerkennung

Syrer, die nach Deutschland geflüchtet sind, weil sie nicht an dem Bürgerkrieg auf der Seite des syrischen Regimes teilnehmen wollten und damit ihren Asylantrag begründet haben, haben in der Vergangenheit oft nur subsidiären Schutz bekommen anstelle einer Anerkennung als Flüchtling. Der Europäische Gerichtshof hat vor kurzem entschieden, dass das nicht rechtens ist und dieser Personenkreis in der Regel die Flüchtlingsanerkennung bekommen muss. 1,2

Was ist mit den Fällen, in denen Syrer in der Vergangenheit nur subsidiären Schutz bekommen haben und ihr Verfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen ist ?

Es kann ein Folgeantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gestellt werden. Dabei sollte man sich auf das Urteil des EuGH vom 19.11.2020 berufen.

Wichtig: Der Antrag beim BAMF muss unverzüglich gestellt werden, nachdem man von dem EuGH-Urteil erfahren hat – also jetzt sofort !

Nachtrag April 2022

Inzwischen hat sich die Rechtsprechung der Obergerichte in Deutschland so entwickelt, dass aufgrund neuer Erkenntnisse zur Situation in Syrien der Rechtsprechung des EuGH nicht gefolgt wird. Auch das Sächsische Oberverwaltungsgericht 3 hat 2021 bereits entschieden, dass syrische Wehrdienstverweigerer normalerweise keine Flüchtlingsanerkennung bekommen. Die Frage ist zur Zeit noch beim Bundesverwaltungsgericht zur Klärung anhängig. Es wird sicher noch eine Weile dauern, bis das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.  

Für syrische Wehrdienstverweigerer kommt daher im Normalfall nur noch dann eine Flüchtlingsanerkennung in Frage, wenn besondere, gefahrerhöhende Umstände hinzukommen. Als sloche kommen z.B. regimekritische Äußerungen in Deutschland in Betracht. 

 


1 EuGH, Urt. v. 19.11.2020,  C-238/19

2 Besprechung bei verfassungsblog.de

3 Sächisches OVG, Urteil vom 22.09.2021, Az. 5 A 855/19.A

4 Revisionsverfahren beim BVerwG, Az. 1 B 26.21