Aktuelles aus meinen Rechtsgebieten

 

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren

Kategorie Migrationsrecht

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren wird durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz zum 01.03.2020 eingeführt.1

Es wird nur auf Antrag durchgeführt und gegen Zahlung einer Gebühr von 411 €. In dem beschleunigten Verfahren geht es vor allem um die Durchführung der Gleichwertigkeitsprüfung der Berufsausbildung und die Erteilung einer Vorabzustimmung durch die Ausländerbehörde. Es findet in Deutschland statt, bevor das Visum beantragt wird. Man kann sich auch gegen das beschleunigte Verfahren entscheiden und die Gleichwertigkeitsprüfung auf dem normalen Weg durchführen lassen, wie es auch bisher schon möglich war. Dann entfällt die zusätzliche Gebühr.

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren regelt vor allem folgendes:

  • Die Prüfung der Gleichwertigkeit des Berufsabschlusses wird beschleunigt und – in einigen Bundesländern – durch eine zentrale Ausländerbehörde organsiert (die erst noch eingerichtet werden muss). In Sachsen wird in der Anfangszeit noch die örtliche Ausländerbehörde zuständig sein.
  • Die zentrale Ausländerbehörde teilt dem Arbeitgeber mit, welche Unterlagen und Nachweise für den ausländischen Arbeitnehmer eingereicht werden müssen, den dieser einstellen möchte. Dazu gehören immer:
    • Der Nachweis über den Berufsabschluss (der qualifizierten, mindestens dreijährigen Berufsausbildung) oder das Hochschulstudium.
    • Ein Notenspiegel und ein Nachweis über die Inhalte der Ausbildung bzw. des Studiums.
    • Deutsche Übersetzung durch einen öffentlich beeidigten bzw. von der Deutschen Botschaft akzeptierten Übersetzer.
    • Nachweise über Berufserfahrung (z.B. Arbeitszeugnisse früherer Arbeitgeber) mit Übersetzung.
    • Weitere Unterlagen je nach Einzelfall, z.B. Sprachnachweise.
  • Wenn die Unterlagen vollständig bei der zentralen Ausländerbehörde vorliegen, leitet diese die Unterlagen an die Stelle weiter, die für die Gleichwertigkeitsprüfung zuständig ist.
  • Die Eingangs- und Vollständigkeitsbestätigung dieser Stelle muß von der zentralen Ausländerbehörde unverzüglich an den Arbeitgeber weitergeleitet werden.
  • Wenn die Stelle, die die Gleichwertigkeit des Berufsabschlusses prüft, weitere Unterlagen verlangt, so ist der Arbeitgeber von der zentralen Ausländerbehörde innerhalb von 3 Tagen einzuladen.
  • Die Stelle, die die Gleichwertigkeit prüft, hat nicht beliebig Zeit für die Prüfung. Wenn es sich um einen
    • reglementierten Beruf handelt, so muss sie innerhalb von 2 Monaten eine Entscheidung treffen. Reglementierte Berufe sind z.B.: Ärzte, Ingenieure, Architekten, Erzieher, Lehrer, Krankenschwester/-pfleger, Physiotherapeuten,  und einige andere. Ob ein Beruf reglementiert ist, kann man hier prüfen.
    • Bei einem nicht reglementierten Beruf soll sich die zuständige Stelle an den Richtwert von 2 Monaten halten, sie muss aber nicht.
  • Wenn die zuständige Stelle zu der Feststellung kommt, dass der Berufsabschluss bzw. das Hochschulstudium als gleichwertig anerkannt werden kann, so hat die zentrale Ausländerbehörde den Arbeitgeber innerhalb von 3 Tagen (nach Eingang des Anerkennungsbescheides) einzuladen und die weitere Vorgehensweise mit ihm zu besprechen.
  • Es ist auch möglich, dass eine Teilanerkennung der Gleichwertigkeit erfolgt. In diesem Fall teilt die zuständige Stelle mit, welche Qualifikationsmaßnahmen in Form von weiteren Kursen, Lehrgängen, Prüfungen oder anderem erforderlich sind.
  • Die zentrale Ausländerbehörde muss auch die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit einholen. Diese bezieht sich aber nur auf die Arbeitsbedingungen, da eine Vorrangprüfung ja nicht mehr durchgeführt wird.
  • Wenn das Verfahren der Anerkennung der Gleichwertigkeit positiv ausgegangen ist und ein Bescheid über die Gleichwertigkeit vorliegt, so muss die zentrale Ausländerbehörde unverzüglich die Vorabzustimmung erteilen. Hierin liegt der große Vorteil des beschleunigten Verfahrens. Ansonsten wird nämlich die Zustimmung der Ausländerbehörde erst im Visumverfahren durch die Botschaft eingeholt. Der Ausländerbehörde sind dabei keine Bearbeitungsfristen gesetzt, es kann sich also hinziehen.
  • Außerdem muss die zentrale Ausländerbehörde der zuständigen Deutschen Botschaft vor Einleitung des Visumverfahrens mitteilen, dass ein beschleunigtes Verfahrens durchgeführt wurde.
  • Der Betreffende kann nunmehr einen Termin bei der Deutschen Botschaft für die Beantragung des Visums buchen. Die Botschaft muss dem Betreffenden innerhalb von 3 Wochen einen Termin geben und innerhalb von weiteren 3 Wochen nach der Antragstellung über den Visumantrag entscheiden. Das ist der weitere große Vorteil des beschleunigten Verfahrens.
  • Der Familiennachzug ist vom beschleunigten Verfahren mitumfasst, wenn die Visumanträge im zeitlichen Zusammenhang gestellt werden.
  • Wenn nur eine Teilanerkennung der Gleichwertigkeit erfolgte und weitere  Qualifikationsmaßnahmen durchgeführt werden müssen, so ist das Verfahren mit dem Ziel der Einreise zum Zwecke des § 16 d AufenthG fortzuführen, so dass die Anpassungsmaßnahmen in Deutschland durchgeführt werden können.
  • Wie ein ausländischer Hochschulabschluss in Deutschland bewertet wird, kann man hier prüfen.    
  • Zu der Gebühr von 411 € für das beschleunigte Verfahren kommen noch die üblichen Gebühren für das Verfahren der Gleichwertigkeitsprüfung (in unterschiedlicher Höhe), Kosten für Übersetzungen, Beglaubigungen usw., und die Gebühr für das Visum in Höhe von 75 €.
  • Bevor man den Antrag auf das beschleunigte Fachkräfteverfahren stellt, empfiehlt es sich in Sachsen, sich beim IQ Netzwerk Sachsen beraten zu lassen. Dazu wird die Ausländerbehörde Leipzig wird vor der Antragstellung ohnehin raten.
  • Das beschriebene Verfahren ist erst ab 01.03.2020 möglich. Bis dahin ist die Anerkennung der Gleichwertigkeit wie bisher durchzuführen.

Fußnoten

  1. Es ist ab 1.3.2020 in § 81 a AufenthG geregelt