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Ein Aufenthaltstitel erlischt nach 6 Monaten Auslandsaufenthalt

Das ist im Aufenthaltsgesetz so geregelt. 1

Das hat nichts damit zu tun, ob man diese gesetzliche Regelung kannte oder nicht. Nach 6 Monaten erlischt der Aufenthaltstitel automatisch und es gibt keine Härtefallregelung, um dies wieder rückgängig zu machen. Es ist auch kein Bescheid der Ausländerbehörde notwendig, um das Erlöschen festzustellen, die Rechtsfolge tritt von Gesetzes wegen ein.

Was kann man also tun ?

Entweder man plant seinen Auslandsaufenthalt so, dass man vor Ablauf von sechs Monaten nach Deutschland zurückkommt, oder man stellt bei der Ausländerbehörde den Antrag, diese Frist zu verlängern. Diese Möglichkeit ist gesetzlich vorgesehen und ausdrücklich geregelt. Voraussetzung ist, daß der Aufenthaltsaufenthalt nur vorübergehender Natur ist. 2

Das kann man auch vom Ausland aus machen, wenn erst dort klar wird, daß man innerhalb der 6 Monate nicht zurückkehren kann, z.B. per E-Mail. Der Antrag muß aber vor Ablauf der 6 Monate gestellt und genehmigt  werden.

Im Nachhinein kann man in der Regel nichts mehr tun. Je nachdem, warum es zu einem längeren Auslandsaufenthalt ohne einen Antrag auf Fristverlängerung gekommen ist, kann man allerdings versuchen, mit höherer Gewalt zu argumentieren (wovon man in der Corona-Zeit wegen ausgefallener Flüge z.B. durchaus ausgehen konnte) 3, oder man stellt auf einen Beratungsfehler seitens der zuständigen Behörde ab 4, wenn man nicht wußte, dass es die Möglichkeit einer Fristverlängerung auf Antrag gibt. Hierfür kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Anwaltliche Beratung ist in einem solchen Falle sinnvoll.

Eine Ausnahme gilt im übrigen für den Daueraufenthalt-EU (ein spezieller Aufenthaltstitel nach § 9 a AufenthG): Dieser erlischt erst nach 12 Monaten Auslandsaufenthalt, wenn man innerhalb der EU bleibt, sogar erst nach 6 Jahren. Wer eine Niederlassungserlaubnis beantragt, sollte daher immer überlegen, ob er auch die Voraussetzungen für einen Daueraufenthalt-EU erfüllt (was oft der Fall ist), und diesen dann beantragen. 


1  § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG    

2 § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG   

3 vgl. VG Bremen, Urt. v. 30.11.2005, Az. 4 K 1013/05

4 vgl. § 25 Abs. 1 VwVfG