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Chancen-Aufenthaltsrecht nach § 104 c AufenthG

Seit 02.01.2023 gilt das neue Gesetz  - § 104 c AufenthG - , das langjährig Geduldeten ein Bleiberecht ermöglich soll.

Die Voraussetzungen sind:

  • Am 31.10.22 muss der Betreffende ununterbrochen seit mindestens 5 Jahren (also mindestens seit 31.10.2017) eine Duldung, Aufenthaltsgestattung oder eine Aufenthaltserlaubnis gehabt haben
    • Unterbrechungen bis zu 3 Monate sind unschädlich
    • Ehegatten und minderjährige Kinder brauchen weniger als 5 Jahre, wenn sie
      • mit dem Begünstigten in häuslicher Gemeinschaft leben
      • ebenso bei volljährigen Kindern, wenn sie bei der Einreise noch minderjährig waren
  • Im Zeitpunkt der Antragstellung und / oder im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde muss der Betreffende eine Duldung haben
    • Wann genau, ist umstritten und noch nicht durch die  Gerichte geklärt.
    • Es spricht vieles dafür, dass es ausreicht, wenn jemand eine Duldung im Zeitpunkt der Entscheidung durch die Behörde hat.
    • Wer bei der Antragstellung bereits eine Duldung hat, hat diesbezüglich kein Problem. Sie sollte allerdings fortbestehen bis zur Entscheidung der Behörde. 
  • Keine rechtskräftige Verurteilung wegen einer Vorsatzstraftat
    • Ausgenommen sind: Strafen bis 50 Tagessätze oder Straftaten, die nur von Ausländern begangen werden können, bis 90 TS, oder Verurteilungen nach Jugendstrafrecht (ausgenommen Jugendstrafen)
  • Keine falschen Angaben zu Personalien (keine Identitätstäuschung):
    • Eine Identitätstäuschung verhindert eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104 c AufenthG nur, wenn eine Identitätstäuschung 
      • auch aktuell noch eine Abschiebung verhindert 
    • Das gilt nicht, wenn es noch andere Gründe gab, die einer Abschiebung entgegenstanden (z.B. Krankheit)
    • Die Grundidee des Chancenaufenthaltsrechts ist eigentlich, dass bestimmte Gruppen von Duldungsinhabern ihre Identiät preisgeben sollen und dafür im Gegenzug eine Aufenthaltserlaubnis bekommen, sofern sie die anderen Voraussetzungen erfüllen. 
    • Wie das in der Praxis genau zu verstehen ist, ist noch nicht ganz geklärt und wird eventuell von verschiedenen Behörden unterschiedlich gehandhabt.
    • Die Ausländerbehörde Leipzig fragt nicht nach einer eventuellen Identitätstäuschung. 
    • Wenn jemand vorher schon mitgeteilt hat, wie seine Personalien richtig lauten, beruht die Nicht-Durchführung einer Abschiebung nicht mehr auf der früheren Angabe falscher Personalien. 
    • Eventuell emnpfiehlt sich zu diesem Thema eine Beratung. 
  • Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung
    • Es muss eine Erklärung unterschreiben werden.

Folgendes ist nicht erforderlich: Reisepass, Identitätsklärung, Sicherung des Lebensunterhalts

Die Aufenthaltserlaubnis wird für 18 Monate erteilt und soll den Betreffenden die Möglichkeit geben, in dieser Zeit die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG (gut integrierte Erwachsene und ihre Angehörigen) oder nach § 25 a AufenthG (gut integrierte Jugendliche) zu erschaffen. Das bedeutet insbesondere:

  • gültigen Reisepass beschaffen
  • Identität klären
  • den Lebensunterhalt überwiegend sichern (also eine Arbeit aufnehmen)
  • (eventuell) Deutsch lernen und Sprachzertifikat A2 erwerben
  • Einbürgerungstest oder Integrationskurs oder Test „Leben in Deutschland“ machen
  • für Jugendliche: Vollendung des 14. Lebensjahres in den nächsten 18 Monaten und/oder 3 Jahre Schulbesuch in den nächsten 18 Monaten oder Schul- oder Berufsschulabschluss in den nächsten 18 Monaten

Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 a oder § 25 b AufenthG muss beantragt werden, solange die Aufenthaltserlaubnis nach § 104 c AufenthG noch gültig ist, also vor Ablauf der 18 Monate. Falls jemand die Voraussetzungen für die nachfolgende Aufenthaltserlaubnis dann nicht erfüllt, fällt er wieder in die Duldung zurück. Die Beantragung einer anderen Aufenthaltserlaubnis ist nicht möglich (also nicht § 25 Abs. 5, nicht Aufenthaltserlaubnis für Studium, Ausbildung, §§ 16 ff.na AufenthG, oder Erwerbstätigkeit, §§ 18 ff. AufenthG).

Wenn jemand die Voraussetzungen für § 25 b oder § 25 a AufenthG absehbar nicht in den nächsten 18 Monaten erfüllen kann, sollte er oder sie sich überlegen, den Antrag erst später zu stellen. Die Regelung gilt bis zum 31.12.2025, bis dahin kann ein Antrag nach § 104 c AufenthG gestellt werden.

Menschen, die die Hauptvoraussetzungen (5 Jahre Duldung am 31.10.22, keine Straftaten) unproblematisch erfüllen, können den Antrag bei der Ausländerbehörde selbst stellen, dafür braucht man keinen Anwalt.