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Scheidung für Ausländer und Aufenthaltsrecht nach Scheidung

Scheidung

Wenn Sie in Deutschland oder im Ausland geheiratet haben, können Sie sich in Deutschland scheiden lassen. Es spielt dabei keine Rolle, wo Sie geheiratet haben. Für die Scheidung gelten die gleichen Regeln wie für Deutsche. Das bedeutet vor allem:

Sie müssen ein Jahr lang getrennt sein. Oder anders ausgedrückt: Das Trennungsjahr muss abgelaufen sein. Normalerweise zieht einer von beiden aus, dann ist es einfach. Man kann sich aber auch trennen und erstmal in der gemeinsamen Wohnung bleiben. Dann muss man die Räumlichkeiten aber teilen, denn im Scheidungsverfahren muss man darlegen, wie die Trennung innerhalb der Wohnung vollzogen wurde.

Wenn Sie die Scheidung einreichen wollen, brauchen Sie:

  • Heiratsurkunde (zumindest in Kopie)
  • aktuelle Adresse des Ehegatten

Wenn der Ehegatte nicht mehr in Deutschland lebt, kann man sich trotz hier scheiden lassen. Das Verfahren dauert aber länger, weil der Scheidungsantrag im Ausland vom Gericht förmlich zugestellt werden muss. Je nach Land kann das ziemlich zeitaufwändig sein. Einfacher ist es, wenn der Ehegatte, der im Ausland lebt, sich einen Rechtsanwalt in Deutschland nimmt, dann ist die Zustellung im Ausland nicht erforderlich.

Wer kein eigenes Einkommen hat, kann für das Scheidungsverfahren Verfahrenskostenhilfe beantragen, dann müssen die Anwaltskosten nicht selbst bezahlt werden.

Aufenthaltsrecht nach Scheidung

Wer sich scheiden lässt und bisher einen Aufenthaltstitel für den Ehegattennachzug hatte, erwirbt nach der Scheidung ein eigenständiges Aufenthaltsrecht gem. § 31 AufenthG erst

  • nach 3 Jahren ehelicher Lebensgemeinschaft in Deutschland
  • Während der 3 Jahre muss man eine Aufenthaltserlaubnis oder ein Visum oder eine Fiktionsbescheinigung gehabt haben (Zeiten mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung zählen nicht)
  • Die 3-Jahres-Frist endet schon mit der Trennung (nicht mit der Scheidung)
  • Im Zeitpunkt der Trennung muss ein Aufenthaltstitel nach § 28 oder § 30 AufenthG vorliegen, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG reicht nicht
  • Der Lebensunterhalt muss gesichert sein (durch Erwerbstätigkeit), außer im ersten Jahr der Trennung