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Bezahlkarte
Probleme mit der Bezahlkarte ?
Im April 2024 wurde die Bezahlkarte gesetzlich eingeführt.1
Jede Ausländerbehörde kann selbst entscheiden, ob sie die Bezahlkarte einführt. Einige haben dies bereits getan, andere Ausländerbehörden werden die Bezahlkarte nicht einführen.
Für den Fall, dass jemand etwas bezahlen muss, was mit der Bezahlkarte nicht geht, z.B., weil eine Überweisung notwendig wäre, oder wenn etwas Wichtiges in einem Geschäft oder anderswo eingekauft werden muss, wo man mit der Bezahlkarte nicht bezahlen kann, dann muss die Ausländerbehörde diesen Bedarf als Geldleistung erbringen.2
Für den Fall, dass Sie etwas kaufen, bezahlen oder überweisen müssen und das mit der Bezahlkarte nicht möglich ist, sollten Sie bei der Ausländerbehörde einen Antrag stellen, dass Ihnen der benötigte Betrag als Geldleistung gezahlt wird oder dass eine Überweisung freigeschaltet wird. Dabei müssen Sie nachweisen, um was für eine Zahlung es sich handelt, z.B. indem Sie die Rechnung beifügen, die Sie bezahlen müssen.
Es kann auch sein, dass die Bezahlkarte nur in einer bestimmten Region benutzt werden kann, Sie aber vielleicht keine Wohnsitzauflage haben und sich darum auch anderswo aufhalten dürfen, dort aber nichts einkaufen können. Dann können Sie ebenfalls einen solchen Antrag stellen.
Wenn die Ausländerbehörde das ablehnt, kann gegen den Ablehnungsbescheid innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Wenn die Sache eilig ist, kann zusätzlich ein Eilantrag beim Sozialgericht gestellt werden. Da hierfür Prozesskostenhilfe beantragt wird, entstehen keine Anwaltskosten.
Zusammenfassung:
Wenn Sie etwas mit der Bezahlkarte nicht bezahlen können, gehen Sie so vor:
- Bei der Ausländerbehörde einen Antrag stellen
- auf Erbringung einer Geldleistung
- oder Freischaltung einer Überweisung
- in Höhe des benötigten Betrages
- Nachweis beifügen !
- Bei Ablehnung durch die Ausländerbehörde:
- Widerspruch einlegen (Frist: 1 Monat)
- zusätzlich Eilantrag beim Sozialgericht (wenn es eilig ist)
Das können Sie jeden Monat erneut machen, auch für jede Rate einer Rechnung, die Sie bezahlen müssen, also immer, wenn es nötig ist.
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2 § 2 Abs.2 S. 3 AsylbLG: „Soweit einzelne Bedarfe des monatlichen Regelbedarfs entsprechend § 27a Abs. 2 S. 1 SGB XII nicht mittels der Bezahlkarte gedeckt werden können, sind diese als Geldleistungen zu erbringen.“