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Was ist der Unterschied zwischen einem Daueraufenthalt-EU und einem Daueraufenthaltsrecht nach dem FreizügG/EU?

Daueraufenthalt-EU gem. § 9 a AufenthG

Dieser unbefristete Aufenthaltstitel ist in § 9 a AufenthG geregelt. 

Der Aufenthaltstitel mit der Bezeichnung „Daueraufenthalt-EU“ ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel, der der Niederlassungserlaubnis ähnlich ist, aber noch weitere Vorteile hat. Er ist für Nicht-Unionsbürger gedacht. Die Voraussetzungen sind:

  • 5 Jahre ununterbrochener rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland
  • Sicherung des Lebensunterhalts für sich und seine Familienangehörigen einschließlich Krankenversicherung
  • Sprachkenntnisse B1
  • und weitere Voraussetzungen

Daueraufenthaltsrecht gem. § 4 a FreizügG/EU

Das Daueraufenthaltsrecht nach § 4 a Freizügigkeitsgesetz/EU steht

  • Unionsbürgern und
  • ihren Familienangehörigen

zu. Es entsteht nach 5 Jahren ununterbrochen freizügigkeitsberechtigtem Aufenthalt in Deutschland und wird nicht ausdrücklich bescheinigt. Unionsbürger bekommen dafür gar keine Aufenthaltskarte (wie vorher auch), ihre Familienangehörigen (die vorher eine Aufenthaltskarte hatten), bekommen bei Gelegenheit eine neue Aufenthaltskarte, auf der „§ 5 Abs. 6 FreizüGG/EU“ steht.

Einzige Voraussetzung ist, dass zuvor 5 Jahre lang ununterbrochen ein Freizügigkeitsrecht bestand. Wenn das erfüllt ist, kommt es von dem Zeitpunkt nicht mehr darauf an, dass ausreichende Existenzmittel vorhanden sind. Sprachkenntnisse werden ohnehin nicht verlangt.

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Anmerkung: Wer in einem anderen Mitgliedsstaat der EU einen Daueraufenthalt-EU hat und nach Deutschland kommen möchte, kann in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 38 a AufenthG bekommen, wenn er oder sie hier Arbeit findet und dadurch seinen Lebensunterhalt sichern kann. Das ist also nochmal ein anderer Personenkreis.