Aktuelles aus meinen Rechtsgebieten

 

Aufenthaltserlaubnis für Personen mit Berufsausbildung, § 18 a AufenthG

Personen, die eine qualifizierte Ausbildung gemacht haben, können gem. § 18a AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis für jede qualifizierte Tätigkeit erhalten, also auch für Tätigkeiten, die nichts mit dem erlernten Beruf zu tun haben.

Eine qualifizierte Ausbildung liegt vor, wenn

  • es sich um einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf handelt,
  • die Ausbildungsdauer mindestens 2 Jahre beträgt,
  • die Ausbildung in Deutschland oder
  • im Ausland absolviert wurde, aber in Deutschland anerkannt ist

Es muss nur eine qualifizierte Tätigkeit sein, also etwas, wofür man normalerweise eine qualifizierte Berufsausbildung braucht. Das ist neu und gilt seit 18.11.2023.

Beispiel: Jemand hat eine anerkannte, qualifizierte Ausbildung als Handwerker und will jetzt in einem Restaurant als Koch arbeiten. Das geht, weil die Tätigkeit als Koch eine qualifizierte Berufsausbildung erfordert. Wenn der Arbeitgeber der Meinung ist, dass der Betreffende die nötigen Fähigkeiten besitzt, und die ausgeübte Tätigkeit wirklich der der eines gelernten Kochs entspricht, dann ist das ausreichend.

Bisher musste der ausgeübte Beruf der Berufsausbildung entsprechen. Es handelt sich also bei dieser Gesetzesänderung um eine deutliche Verbesserung für ausländische Arbeitnehmer.    

Außerdem hat man jetzt einen Anspruch auf die Aufenthaltserlaubnis, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. Diese weiteren Voraussetzungen sind:

  • konkretes Arbeitsplatzangebot
  • Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
  • Versicherung des Arbeitgebers, dass die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt werden soll
  • Ist der Betreffende bei der ersten Erteilung bereits 45 Jahre alt,
    • muss das Gehalt 4.152 € monatlich, 49.830 € jährlich (2024) betragen
    • oder er muss eine angemessene Altersversorgung nachweisen
    • Ausnahmen sind möglich, wenn
      • das Einkommen nur geringfügig unterschritten wird,
      • die Altersgrenze nur leicht überschritten wird oder
      • ein öffentliches Interesse, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse an der Beschäftigung besteht
  • Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen müssen auch erfüllt sein:
    • der Lebensunterhalt muss gesichert sein
    • es muss ein gültiger Reisepass vorliegen
    • die Identität muss geklärt sein
    • das Visumverfahren muss eingehalten werden oder eine Ausnahme zulässig sein, z.B., wenn man vorher schon eine andere Aufenthaltserlaubnis hatte,
    • es dürfen keine Ausweisungsinteressen vorliegen (d.h., keine Vorstrafen)
  • Nach abgelehntem Asylantrag darf auch bei vorbestehender Aufenthaltserlaubnis (z.B. gem. § 19d AufenthG) keine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 18a/b AufenthG erteilt werden, § 10 Abs. 3 S. 4 AufenthG
    • das gilt nicht, wenn kein Asylantrag gestellt wurde
    • und nicht bei Einreise nach dem 29.3.2023 und Rücknahme des Asylantrages