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Gesetzesänderungen durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz 2023 / 2024

Änderungen durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung

  • Neu seit 18.11.2023:
    • §§ 18a und 18b AufenthG sind jetzt Anspruchsnorm (vorher Ermessen)
    • Fachkräfte bekommen eine Aufenthaltserlaubnis für jede qualifizierte Beschäftigung (also nicht nur in ihrem erlernten Beruf)
  • Neu seit 23.12.2023:
    • Spurwechsel bei Einreise vor dem 29.03.2023 und Rücknahme des Asylantrages – Wechsel zur Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte nach §§ 18a, 18b und 19c II AufenthG ist neuerdings möglich
  • Neu ab 01.03.2024:
    • neue Aufenthaltserlaubnis bei Ausbildung, § 16g AufenthG (neben der bisherigen Ausbildungsduldung, die es weiterhin gibt)
    • Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Beschäftigungen für Personen ohne anerkannte Ausbildung
      • Sofern sie im Herkunftsland eine mindestens 2-jährige Ausbildung gemacht haben, sowie bestimmte Berufserfahrungen haben und ein hohes Einkommen erzielen werden
    • Zweckwechsel wird ganz überwiegend möglich sein
    • Mehr Nebenbeschäftigung bei Ausbildungsaufenthalten möglich
  • Neu ab 01.06.2024
    • Chancenkarte (Punktesystem, nur für neu einreisende Personen)