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Pflegeberatung

Kategorie Sozialrecht

Wer pflegebedürftig ist und Leistungen aus der Pflegeversicherung erhält, hat Anspruch auf Pflegeberatung. Dies ist in § 7 a SGB XI geregelt.

Die Beratung erfolgt zu Hause und soll einen gleichberechtigten und besseren Zugang zu Sozialleistungen und sozialen Hilfen gewährleisten und für eine bedarfsgerechte Unterstützung der Pflegebedürftigen und deren Angehörigen sorgen.

Wie häufig eine Pflegeberatung erfolgt, hängt vom Pflegegrad ab. Bei Pflegegrad 2 und 3 erfolgt die Beratung halbjährlich einmal, im Falle von Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich einmal.1

Die Pflegeberatung ist einerseits ein Anspruch – andererseits ist die Inanspruchnahme aber auch eine Pflicht des Pflegebedürftigen !

Darum Achtung: Wird die Beratung durch den Pflegebedürftigen nicht wahrgenommen, so wird das Pflegegeld gekürzt und im Wiederholungsfall sogar ganz entzogen.2 Die Kürzung soll in angemessenem Umfang erfolgen, so das Gesetz in § 37 Abs. 6 SGB XI.